Aufstiegs-BAföG in fünf Schritten erklärt
1. WAS IST DAS AFBG UND BEKOMMEN ALLE DIE FÖRDERUNG?
Das Aufstiegs-BAföG ist eine gesetzlich geregelte finanzielle Unterstützung vom Staat. Grundlage dafür ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (kurz: AFBG). Das Gesetz gibt es seit 1996, zum 1. August 2020 ist es zum vierten Mal überarbeitet worden. Mit dem AFBG unterstützen Bund und Länder alle, die sich für einen beruflichen Aufstieg entscheiden. Der angestrebte berufliche Abschluss muss dabei über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung und damit die AFBG-Förderung einer Vorbereitungsmaßnahme. Förderfähig sind auch Maßnahmen, die auf einen Aufstiegsfortbildungsabschluss vorbereiten, für den die öffentlich-rechtlichen Prüfungsregelungen neben einem Erstausbildungsabschluss auch Prüfungszugänge über eine andere Vorqualifikation ermöglichen (z. B. für Studienabbrecher oder Abiturienten mit Berufspraxis). Dies ist bei schulischen Fortbildungen in sozialen Berufen oft der Fall (Bsp. Staatlich anerkannte/r Erzieher/in).
2. WAS WIRD GEFÖRDERT UND IST ES KOMPLIZIERT, DEN ANTRAG ZU STELLEN?
Gefördert werden alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine berufliche Fortbildungsprüfung für eine von mehr als 700 Qualifikationen vorbereiten, egal ob in Voll- oder Teilzeit und unabhängig vom Alter. Zu den geförderten Qualifikationen zählen unter anderem Betriebswirt, Fachmeisterin, Industriemeisterin, Fachkrankenpfleger oder Technikerin. Für die Antragstellung muss man sich etwas einlesen, aber es ist kein Hexenwerk. In jedem Bundesland stehen die Ämter für Ausbildungsförderung mit Rat und Tat zur Seite, auch die Industrie- und Handwerkskammern unterstützen sehr pragmatisch.
3. WIE FUNKTIONIERT DIE FÖRDERUNG KONKRET?
Gefördert werden Voll- und Teilzeitmaßnahmen. Die Vollzeitförderung besteht aus einem Unterhalts- und einem Maßnahmebeitrag, Teilzeitmaßnahmen werden mit einem Maßnahmebeitrag, Vollzeitmaßnahmen zusätzlich mit einem Unterhaltsbeitrag unterstützt. Der Maßnahmebeitrag ist unabhängig von Einkommen und Vermögen und dient dazu, die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von maximal 15.000 Euro zu begleichen. Dabei wird die eine Hälfte als Zuschuss gezahlt. Die andere Hälfte wird als zinsgünstiges Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. Auch die Materialkosten eines Meisterprüfungsobjektes (Meisterstück) werden zu 50 Prozent übernommen, höchstens jedoch bis zu einer Summe von 2.000 Euro. Für den Rest besteht Anspruch auf ein zinsgünstiges Darlehen.
4. UND WIE IST DAS MIT DEM ZUSCHUSS ZUM LEBENSUNTERHALT?
Wer sich in Vollzeit weiterbildet, kann zusätzlich einen Beitrag zum Lebensunterhalt bekommen. Dieser ist abhängig vom Einkommen und Vermögen und kann beispielsweise für Alleinstehende bis zu 1.019 Euro monatlich betragen. Die Förderung erfolgt als Vollzuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Der Einkommensfreibetrag beträgt für Teilnehmende 353 Euro und erhöht sich bei Verheirateten oder Verpartnerten um 850 Euro und je Kind um 770 Euro. Der allgemeine Vermögensfreibetrag beträgt 45.000 Euro. Dieser erhöht sich für Ehepartner und je Kind um 2.300 Euro.
5. KÜMMERT MAN SICH AUCH UM AUFSTEIGERINNEN UND AUFSTEIGER, DIE BEREITS KINDER HABEN?
Der Unterhaltsbeitrag erhöht sich je Kind, je Monat um 235 Euro. Dieser Betrag, der einkommens- und vermögensunabhängig ist, wird nun zu 100 Prozent als Zuschuss geleistet. Alleinerziehende können darüber hinaus einen pauschalisierten Zuschuss für die Kinderbetreuung in Höhe von monatlich 150 Euro pro Kind bis zum Alter von 14 Jahren erhalten. Für Verheiratete wird der Unterhaltsbeitrag um 235 Euro erhöht. 100 Prozent davon werden als Zuschuss gezahlt.