Christina S. (45), alleinerziehende Mutter; Vollzeitfortbildung 12 Monate
Christina S. hatte schon immer ein Faible für systematische Lösungen und logisches Denken. Die alleinerziehende Mutter von zwei Kindern im Grundschulalter hat sich für eine zwölfmonatige Vollzeitfortbildung zur Softwareentwicklerin entschlossen.
Christina S. besucht eine einjährige Fortbildungsmaßnahme in Vollzeitform zur Softwareentwicklerin. Sie ist alleinerziehende Mutter von zwei Kindern im Alter von sieben und neun Jahren. Außer dem Kindergeld in Höhe von 500 Euro erzielt sie während der Fortbildung kein weiteres Einkommen. Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren betragen 3.000 Euro.
Unterhaltsbeitrag:
Der Bedarfssatz im Sinne des AFBG wird wie folgt ermittelt:
Grundbedarf: 1.019 Euro
zuzüglich für die Kinder je 235 Euro: 470 Euro
abzüglich anzurechnendes Einkommen: 0 Euro (Kindergeld wird hier nicht angerechnet)
Unterhaltsbeitrag: 1.489 Euro
Christina S. erhält einen Förderungsbetrag in Höhe von 1.489 Euro als Vollzuschuss.
Da Christina S. alleinerziehend ist, erhält sie für die Betreuung der beiden Kinder monatlich einen Kinderbetreuungszuschuss von pauschal je 150 Euro, insgesamt somit 300 Euro je Monat zusätzlich.
Maßnahmebeitrag:
Auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 3.000 Euro erhält Christina S. 50 Prozent als Zuschuss. Das sind in diesem Fall 1.500 Euro. Den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 1.500 Euro, von dem auf Antrag bei bestandener Prüfung 50 Prozent (750 Euro) erlassen werden können, kann Christina S. ebenfalls durch ein zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) finanzieren.
Nach der einjährigen Maßnahme hat Christina S., 21.468 Euro Zuschuss als Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt, 1.500 Euro Zuschuss für ihre Maßnahmekosten sowie 3.600 Euro als Kinderbetreuungszuschuss – insgesamt somit 25.968 Euro als Zuschusszahlungen erhalten. Wenn sie auch das Darlehen für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Anspruch genommen hat, das im Übrigen während der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren zins- und tilgungsfrei ist, muss sie hierfür nur 750 Euro zurückzahlen.